Sonderpädagogischer Förderbedarf Hörbehinderung

Sonderpädagogischer Förderbedarf Hören (Hörbehinderung)

Der sonderpädagogische Förderbedarf Hören schränkt die schulische Leistungsfähigkeit  nicht ein, sondern soll die Teilhabe verbessern, d.h. die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Hören werden grundsätzlich nach dem ganz normalen Bildungsplan unterrichtet, es sind generell alle Schulabschlüsse denkbar.

Ungeachtet dessen gibt es natürlich gerade im Bereich der Inklusion noch erhebliche Schwierigkeiten, auf die ich nachfolgend eingehe:

Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarf Hören (Hörbehinderung)

Der sonderpädagogische Förderbedarf Hören hat viele Facetten, die vor allem dadurch geprägt sind, dass manche Schüler gar nicht hören, während anderen durch Hilfsmittel bereits geholfen werden kann. Die Bandbreite wird beispielsweise in der Regelung des  § 7 AO SF NRW deutlich:

(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.
(2) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.
(3) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Hören ist demnach meist unkompliziert und erfolgt im Einvernehmen mit den Eltern.

Neuerdings werden demgegenüber Grenzfälle immer praxisrelevanter, bei denen Kinder Eltern von Kindern mit starken Konzentrationsproblemen (Hochsensibilität, auditive Wahrnehmungsstörungen) überlegen, Nachteilsausgleiche über diese Norm zu erhalten, indem die Kinder beispielsweise über Kopfhörer und Lehrer mit Mikrophonen unterrichtet werden sollen.

Diese Fälle sind nicht zwangsläufig sonderpädagogischer Förderbedarf Hören, können aber dazu werden, wenn die Bundesländer keine Regelungen hierfür haben und man keine andere Möglichkeit sieht, an Nachteilsausgleiche zu gelangen. Die Schulen und Schulämter gehen damit sehr differenziert um, weil es auf den ersten Blick nicht zu passen scheint. Nur haben eben alle Förderschwerpunkte eine große Bandbreite, so dass ich meine, über irgendeine Norm, muss man ja den Nachteil ausgleichen können!

Haben Sie hiermit Probleme, sollten sich zumindest wegen einer Erstberatung bei mir melden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf Hören und Inklusion

Grundsätzlich ist natürlich auch beim sonderpädagogischen Förderbedarf Hören Inklusion denkbar.

In der Praxis hängt es allerdings die Offenheit der Schulen und Schulträger davon ab, welchen Grad die Hörbehinderung hat und welche Maßnahmen zu ergreifen sind:
  • So ist es in der Praxis selten ein Problem, dass sich ein Lehrer ein Mikrofon um den Hals hängt und der Schüler einen Kopfhörer aufsetzt.
  • Reicht das allerdings nicht, sind Schulen weitaus weniger offen, da erhebliche Zusatzaufgaben auf sie zukommen könnten. So verstehen gehörlose Schüler naturgemäß nicht alle Redewendungen in einem Text und müssten diese erläutert bekommen usw.
Grundsätzlich haben die Schulen natürlich erforderliche Nachteilsausgleiche umzusetzen. Ob es opportun ist, sich umfangreich mit Nachteilsausgleichen auseinanderzusetzen oder man die deutlich pragmatisch arbeitenden Hörbehindertenschulen besucht, muss man im Einzelfall abwägen

Sonderpädagogischer Förderbedarf Hören & Hörbehindertenschule

Die Beschulung in Hörbehindertenschulen erfolgt in der Praxis weitgehend reibungsfrei, zumindest arbeiten diese wesentlich zugänglicher als die Regelschulen im Bereich der Inklusion.

Sollten Sie dennoch Probleme haben, können Sie sich natürlich ungeachtet dessen mit Ihrem konkreten Fall in Form einer Erstberatung an mich wenden.
Share by: